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   VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-21/22   

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https://dejure.org/2023,3576
VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-21/22 (https://dejure.org/2023,3576)
VK Berlin, Entscheidung vom 08.02.2023 - VK-B1-21/22 (https://dejure.org/2023,3576)
VK Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - VK-B1-21/22 (https://dejure.org/2023,3576)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nochmal: Wer den Nachprüfungsantrag zurücknimmt, muss die Kosten tragen!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen bei einer Rücknahme oder sonstigen Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-21/22
    Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, da sie sich durch die Antragsrücknahme freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136; allgemein zu diesem kostenrechtlichen Aspekt vgl. BGH, Beschluss v. 6.7.2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; BVerwG, Beschluss v. 26.11.1991 - 7 C 16/89, NVwZ 1992, 787, 788 f.).
  • BVerwG, 26.11.1991 - 7 C 16.89

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluß - Abfalldeponie

    Auszug aus VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-21/22
    Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, da sie sich durch die Antragsrücknahme freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136; allgemein zu diesem kostenrechtlichen Aspekt vgl. BGH, Beschluss v. 6.7.2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; BVerwG, Beschluss v. 26.11.1991 - 7 C 16/89, NVwZ 1992, 787, 788 f.).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2014 - 11 Verg 3/14

    Ermessensprüfung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer;

    Auszug aus VK Berlin, 08.02.2023 - VK-B1-21/22
    Dabei legt die Kammer in der Regel den Bruttoangebotspreis (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2014 - 11 Verg 3/14, IBRRS 2014, 2521) der Antragstellerin für die gesamte, mögliche Vertragslaufzeit zugrunde, die dem wirtschaftlichen Wert des ausgeschriebenen Vertrags entspricht.
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